Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und
Bestandteil aller Verträge zwischen dem Vertragspartner (im
weiteren "Kunde" genannt) und der HILL Softwareentwicklung
& Beratung GmbH (im weiteren mit "HILL" bezeichnet).
§1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an
den Kunden in allen Vertragsabschnitten.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von HILL erfolgen
aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige
Bedingungen des Kunden erkennt HILL nicht an. Gegenbestätigungen
des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(3) Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
sind nur wirksam, wenn HILL sie schriftlich bestätigt.
§2 Angebot
(1) Angebote von HILL sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst mit schriftlicher
Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Vertragsausführung
durch HILL kommt ein Vertrag zustande.
(2) Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen
und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem
Zeitpunkt dar. Technische und gestalterische Abweichungen
von den Angebotsunterlagen sind zulässig, soweit sie nicht
grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht
erheblich eingeschränkt ist.
§3 Zahlung und Zahlungsbedingungen
(1) Allen angegebenen Preisen wird die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer
hinzugerechnet.
(2) Unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist ist HILL berechtigt,
regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung
an den Kunden zu erhöhen. Im Fall einer mehr als zehnprozentigen
Erhöhung der Gebühren ist der Kunde zur ordentlichen Kündigung
unter Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen
zwei Erhöhungen müssen mindestens zwölf Monate liegen.
(3) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum
bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit
ohne Abzug zu leisten.
(4) Gegen eine Forderung von HILL kann der Kunde nur mit
solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind
oder rechtskräftig festgestellt wurden.
(5) HILL ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen.
Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber.
Diskont- oder Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und
sofort fällig.
(6) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger
Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für
nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch
sind vom Kunden zu tragen.
(7) HILL ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
(8) Bei Aufträgen, deren Inhalt eine Neuentwicklung von
Software oder eine individuelle Änderung von bestehender
Software ist, gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart,
falls nichts anderes schriftlich bestätigt wurde:
• 30 % des Auftragsvolumens werden direkt bei Vertragsabschluß
fällig;
• 30 % des Auftragsvolumens werden bei Installation der
ersten Softwaremodule fällig;
• 30 % des Auftragsvolumens werden bei Installation des
letzten Softwaremoduls fällig;
• 10 % des Auftragsvolumens werden nach Abschluss der Testphase,
spätestens aber sechs Monate nach Installation des letzten
Softwaremoduls fällig.
§4 Zahlungsverzug
(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist HILL, unbeschadet aller
sonstigen Rechte berechtigt, die Hard- und Software zurückzunehmen
und anderweitig darüber zu verfügen.
(2) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann HILL Zinsen
in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer,
verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.
(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen
konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit
des Kunden vor, so ist HILL berechtigt, die Weiterarbeit
an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Er kann
die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich
Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende
Sicherheiten fordern.
(4) Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
auf den Kunden über.
§5 Eigentumsvorbehalt
(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger
Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden im Eigentum von HILL. Dieser Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf Programmexemplare, die auf Datenträger
übergeben oder online übermittelt werden und gilt ebenso
für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an
Software eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die
übergebenen Datenträger entsprechend.
(2) Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten
oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen.
Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht
im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen von HILL nicht
entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde
bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an HILL ab.
(3) Der Kunde weist auf das Eigentum von HILL hin, wenn
Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere
durch Pfändung zugreifen. HILL wird dann unverzüglich benachrichtigt.
Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die
durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden
getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem
Umfang.
(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit
seinen Zahlungen in Verzug, so kann HILL die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls
die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber
dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch HILL bedeutet
vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen
keinen Rücktritt vom Vertrag.
(5) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet
oder umgebildet, so erfolgt dies für HILL als Hersteller.
Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für HILL. Wenn
das Eigentum oder Miteigentum von HILL durch Verbindung
erlöschen sollte, so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung,
dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen
Sache anteilig (Rechnungswert) auf HILL übergeht. Der Kunde
verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum von HILL für diesen
Fall unentgeltlich.
(6) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke
geliefert wurde, bleibt im Eigentum von HILL. Sie darf vom
Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit HILL
genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt
sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes
sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden
unaufgefordert an HILL zurückzugeben.
(7) Sollten von der zur Verfügung gestellten Software Kopien
angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes
zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für die Software vertraglich
ein begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt
wurde.
§6 Lieferungen
(1) Mit der Hingabe der Hard- und Software einschließlich der Begleitmaterialien
an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt.
Bei der Versendung von Hard- und Software geht die Gefahr
auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer
übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden
von HILL oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr
mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft
an den Kunden auf diesen über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch
und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Hard- und
Software gegen Transportschäden abgeschlossen.
(2) Termine und Fristen, die von HILL genannt werden, sind
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie HILL selber
richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und
Fristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch
HILL und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von
HILL um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist.
Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen
zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
(3) Der Kunde hat die Pflicht, die Hard- und Software fristgerecht
entgegenzunehmen.
(4) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 9
nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängern sich die Leistungs-
und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung
weiterhin nicht nachkommen, so ist HILL zur Kündigung des
Vertrages berechtigt. HILL wird dann von seiner vertraglichen
Leistungspflicht frei. Darüber hinaus hat HILL das Recht,
dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen
Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
(5) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die HILL die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, von HILL nicht
zu vertreten. Dazu gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen,
behördliche Anordnung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten von
HILL eintreten. HILL ist dann berechtigt, die Leistung bzw.
Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann HILL wegen des
noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise
vom Vertrag zurücktreten.
(6) Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist
von vier Wochen HILL zur Leistung aufgefordert hat, gerät
diese in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen
Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des
Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend
machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens
bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit
von HILL.
(7) Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche
des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
§7 Gewährleistung
(1) Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in EDV-Programmen nicht völlig
ausschließen. Die gelieferte Hard- und Software ist frei
von herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden
Mängeln.
(2) Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate
ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde,
beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen HILL stehen nur
dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(3) Wenn HILL dem Kunden Standardsoftware Dritter überlässt,
so sind die Garantie-Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung.
Der Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung
auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung
oder Haftung, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten
hinausgeht, ist ausgeschlossen.
(4) Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt
dies der Kunde HILL unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung
des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte
Hard- und Software auf offensichtliche Mängel zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen
sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich
mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so
genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mängel werden von HILL in angemessener Frist durch
Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten oder
einer neuen Programmversion beseitigt. Voraussetzung ist,
dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind
mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar,
so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die
aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder
auf Störungen zurückzuführen, die HILL nicht zu vertreten
hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden
zu tragen.
(6) Wird die Hardware oder Software durch den Kunden oder
Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung.
Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung oder
Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mitverursacht
hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
(7) Eine Haftung von HILL für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche
Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch
aus.
(8) Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte
Nachbesserungsversuche von HILL erfolglos bleiben und dem
Kunden durch die Übernahme weiterer Programmversionen oder
Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile entstehen. Die
bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind HILL vor Rückerstattung
des Erwerbspreises zu zahlen. Insoweit hat HILL ein Zurückbehaltungsrecht.
(9) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten
des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.
§8 Haftung
(1) Von HILL wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug,
Unmöglichkeit, anfängliches Unvermögen sowie für das Vorliegen
zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher
Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren
Schaden. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine
weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch
für Folgeschäden und Datenverluste.
(2) Für eine Datenrekonstruktion haftet HILL nur, wenn die
Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das
heißt täglich, gesichert wurden. Die Rekonstruktion muss
mit vertretbarem Aufwand möglich sein.
§9 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über die Hard- und Software
sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz
während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung
vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem
Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden
werden entsprechend verpflichtet.
(2) Die Hard- und Software wird vom Kunden vor einem unbefugten
Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung
gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des
Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.
(3) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer
ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten
Leistung von HILL erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte
und Vorschläge sowie Software ist unverzüglich nach der
Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen.
Nutzt der Kunde die ihm übergebene Hard- und Software oder
sind vier Wochen nach Übergabe der Hard- und Software verstrichen,
ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme
als erfolgt.
(4) HILL kann jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten
Zugang zu der überlassenen Software verlangen, um von dem
Programm eine Kopie zu erstellen. Es ist Aufgabe des Kunden,
soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde,
das einer Programmentwicklung zugrundeliegende Pflichtenheft
zu erstellen. Durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt
der Kunde, dass die Mengen- und Zeitangaben sowie die weiteren
Informationen in dem Pflichtenheft vollständig und umfassend
sind.
(5) Der Kunde übernimmt die Haftung für die Verletzung dieser
Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfasst auch die unberechtigte
Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie
deren mehrfache Nutzung oder Überlassung an Dritte.
§10 Abwerbung von Mitarbeitern, Weiterveräußerung
(1) Während oder nach der Vertragsdurchführung verpflichten sich die Vertragspartner
gegenseitig, keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter
selbst oder über Dritte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen
behält sich HILL vor, Schadensersatzansprüche geltend zu
machen.
(2) Für den Fall der Weiterveräußerung der erworbenen Hard-
und Software verpflichtet sich der Kunde, HILL den Namen
und die vollständige Adresse des Erwerbers der Hard- und
Software schriftlich mitzuteilen.
§11 Datenschutz
Werden im Rahmen der Tätigkeiten von HILL personenbezogene Daten verarbeitet, so wird HILL geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.
§12 Schutzrechte des EDV-Unternehmens
(1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von
HILL in der Hard- und Software werden vom Kunden nicht beseitigt.
Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen.
(2) HILL ist und bleibt Inhaber aller Rechte an der Software,
die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch für Teile
der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter
Software einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch
wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Rahmen
ändert und mit eigener Software oder Software eines Dritten
verbindet, bleibt HILL Inhaber aller Rechte. Entsprechendes
gilt für die erworbene Hardware.
(3) Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Programmen
von HILL behauptet, so ist HILL berechtigt, auf eigene Kosten
die notwendigen Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen.
Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte
herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, HILL unverzüglich
eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten
die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten
geltend gemacht wird.
(4) Die Hard- und Software darf nur zu eigenen Zwecken des
Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich
etwas anderes vereinbart. Der Einsatz eines Programmes auf
mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen.
(5) Von gelieferten Programmen und Teilen des Programmes
darf der Kunde Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Von
Begleitmaterialien dürfen Kopien nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung von HILL erstellt werden.
(6) Gegenüber HILL haftet der Kunde für alle Schäden, die
sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen
des Kunden ergeben.
§13 Abtretung von Rechten
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung von HILL kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag
an Dritte abtreten.
(2) HILL ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden
Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen.
Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses
erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung
als Leistung von HILL an.
(3) Ein Wechsel des Vertragspartners seitens HILL ist zulässig.
Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat
der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses
Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen
nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben.
Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis
mit dem Dritten fort.
§14 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt erklären, wenn seitens
HILL eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- und Leistungspflicht
überschritten wurde. Des weiteren muss für die Kündigung
oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene
Nachfrist erfolglos verstrichen sein.
(2) Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist
vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten
zum Quartalsende.
§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Parkstein.
(2) Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt
der Gerichtsstand Weiden i.d.Opf. als vereinbart.
§16 Anwendbares Recht
(1) Der Export von Waren von HILL in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung von HILL.
(2) Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und HILL gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§17 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien
nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen
der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen
bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine
Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene,
zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden
gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt
haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.